SALZBURG MUSEUM
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Statut für das Salzburg Museum


in Kraft getreten am 12. Mai 2021
Neuer Name „Salzburg Museum“ seit 1. Mai 2007

   
§ 1 Zweck und Aufgaben
(1) Das Salzburg Museum – in der Folge „Museum“ genannt – hat den Zweck, durch seine Sammlungen sowie seine sonstigen wissenschaftlichen, volksbildnerischen und organisatorischen Einrichtungen der Kunde von Kultur und der Geschichte des Landes und der Stadt Salzburg von der Urzeit bis zur Gegenwart zu dienen.
(2) Seine Aufgaben sind
1. die Sammlung, Bewahrung und Erhaltung von Gegenständen, die als Kunstwerke
oder als geschichtliche Dokumente zu werten sind,
2. die wissenschaftliche Bearbeitung der Sammlungsgegenstände,
3. die Darstellung und Vermittlung der Geschichte von Stadt und Land in wissenschaftlich fundierter und publikumswirksamer Weise.
   
§ 2 Rechtsträger
Rechtsträger des Museums ist die Stadtgemeinde Salzburg.
   
§ 3 Finanzierung
Die zur Führung des Museums und zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
1. Kapital- und laufende Transferleistungen (Spenden, Sponsorengelder, Förderungen),
2. Kostenersätze und Pachtentgelt vom Betriebsführer/der Betriebsführerin (Personalkosten, Miete Studiengebäude Alpenstraße, etc.),
3. sonstige Erträge.
Der verbleibende Abgang wird durch Beiträge von Stadt und Land zu jeweils gleichen Teilen nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieses Statuts bedeckt. Die Beiträge des Landes sind dabei zu teilen in laufende Transfers und Budgeterfordernisse für Investitionen (neue Bestände gem. § 9 (2)).
   
§ 4 Organe
Die Führungsorgane des Museums sind
1. das Kuratorium,
2. der Direktor/die Direktorin.
§ 5 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus 12 Mitgliedern mit Stimmrecht. Davon entfallen 5 Mitglie-der auf die Stadt Salzburg und 5 Mitglieder auf das Land Salzburg. Darüber hinaus wird je ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied von der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde und vom Salzburger Museumsverein entsandt. Aufgrund ihrer Funktion gehören dem Kuratorium der Bürgermeister/die Bürgermeisterin und der/die für das Museum zuständige Bürgermeister-Stellvertreter/Bürgermeister-Stellvertreterin oder Stadtrat/Stadträtin an, sofern nicht ohnehin der Bürgermeister/die Bürgermeisterin selbst für das Museum zuständig ist, und der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau und das für das Museum zuständige Mitglied der Landesregierung oder eine von ihnen benannte Vertretung an.
(2) Mit beratender Stimme gehören dem Kuratorium der Direktor/die Direktorin des Museums sowie die Leiter/Leiterinnen der Kulturabteilungen von Stadt und Land oder deren Vertreter/Vertreterinnen an.
(3) Die Stadt hat das Recht, den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Kuratoriums zu bestimmen, das Land das Recht, den/die Stellvertreter/-in des/der Vorsitzenden zu bestimmen.
(4) Die Aufgabe des Kuratoriums ist die Aufsicht über die Führung des Museums. In Erfüllung dieser Aufgabe obliegen dem Kuratorium folgende Entscheidungen:
1. Erstattung eines Vorschlages für die Bestellung des Direktors/der Direktorin durch die Stadt.
2. Genehmigung des Voranschlags samt Stellenplan und des Rechnungsabschlusses.
3. Genehmigung des vom Direktor/von der Direktorin auszuarbeitenden Museumskonzeptes.
4. Genehmigung von freiwilligen Sozialmaßnahmen im Rahmen des Voranschlags.
5. Genehmigung von Überschreitungen des Voranschlags, die eine erhöhte Abgangsdeckung durch Stadt und Land nach sich ziehen.
6. Zustimmung zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräußerung von Kulturobjekten aus dem Eigentum des Museums sowie zur Rückgabe und Restitution von Sammlungsobjekten an Anspruchsberechtigte. Gewidmete Schenkungen dürfen nicht veräußert werden.
7. Genehmigung der Museumsordnung.

§ 6 Sitzungen des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zu einer Sitzung einzuberufen.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich durch einen Vertreter/eine Vertreterin sei-ner/ihrer Wahl vertreten lassen. Die Vertretungsregelung gilt sinngemäß auch für die übrigen Kuratoriumsmitglieder.
(3) Die Beschlussfassung erfordert die Anwesenheit von mindestens je zwei stimmberech-tigten Vertretern/Vertreterinnen von Stadt und Land. Beschlüsse können nur mit 3/4-Mehrheit gefasst werden. Die Beschlussfassung über den Voranschlag und Stellenplan sowie den Rechnungsabschluss bedarf der einhelligen Zustimmung der Vertreter/Ver-treterinnen von Stadt und Land.
(4) Die Kuratoriumssitzungen werden vom Direktor/von der Direktorin vorbereitet und das Ergebnis der Beratungen in einem Protokoll festgehalten.
(5) Die Beiziehung von Experten/Expertinnen ist zulässig.
   
§ 7 Der Direktor/die Direktorin
(1) Der Direktor/die Direktorin leitet das Museum und ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorge-setzte aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Museums. Zu seinen/ihren Aufgaben gehören insbesondere
1. die Erstellung des Museumskonzepts,
2. die Berichterstattung an das Kuratorium,
3. die Vertretung des Museums nach außen,
4. die Erstellung des Voranschlags samt Stellenplan und des Rechnungsabschlusses,
5. die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums,
6. die Erstellung einer Museumsordnung, mit der die organisatorischen Strukturen vorgegeben und die Abläufe geregelt werden. Bestandteil der Museumsordnung sind auch die Aufgabenbeschreibungen des Direktors/der Direktorin, des Verwalters/der Verwalterin und der Kustoden/Kustodinnen.
(2) Der Direktor/die Direktorin hat bei der Ausübung seiner/ihrer Aufgaben insbesondere die Bestimmungen dieses Statuts und die Vorgaben des Kuratoriums zu berücksichtigen.
(3) Dem Direktor/der Direktorin steht zur Erledigung der administrativen finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten ein Verwalter/eine Verwalterin zur Seite.
   
§ 8 Haushalt
(1) Für jedes kommende Wirtschaftsjahr ist ein Voranschlag und für jedes abgelaufene Wirtschaftsjahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen. Dieser entspricht den Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 idgF und wird innerhalb des Haushalts der Stadtgemeinde Salzburg auf einem eigenen Ansatz geführt. Er umfasst insbesondere sämtliche Mittelverwendungen und Aufbringungen für den laufenden Betrieb, Erwerbungen für die Sammlung und deren Pflege, die Gebäudeerhaltung, den weiteren Ausbau des Museums sowie für das aktive und das im Ruhestand befindliche Personal.
(2) Die Fristen für die Erstellung des Voranschlags und Rechnungsabschlusses richten sich nach den Vorgaben gemäß Salzburger Stadtrecht 1966 idgF. Die Vorlage der Rechenwerke an den Gemeinderat erfolgt im Wege der für Finanzangelegenheiten zuständigen Magistratsabteilung.
(3) Der Direktor/die Direktorin hat dem Kuratorium jährlich den Rechnungsabschluss bis 31. März und den Voranschlag samt Stellenplan bis 1. September über das jeweils folgende Finanzjahr vorzulegen.
(4) Der vom Kuratorium genehmigte Voranschlag sowie dessen Überschreitungen bedürfen hinsichtlich ihrer Beiträge der Zustimmung von Stadt Salzburg und Land Salzburg.
(5) In einem Rechnungsjahr unverbrauchte Mittel aus zweckgebundenen Spenden und zweckgebundenen Subventionen Dritter sind Zahlungsmittelreserven und Rücklagen zuzuführen.
   
§ 9 Vermögen
(1) Die Eigentumsverhältnisse der vom Museum genutzten Liegenschaften werden durch die gemeinsame wirtschaftliche Führung des Museums nicht verändert.
(2) Die im Laufe der gemeinsamen wirtschaftlichen Führung erworbenen Bestände des Mu-seums stehen zu gleichen Teilen im Miteigentum des Landes und der Stadt, soweit nicht Sonderregelungen bestehen. Eine Auflistung der neu erworbenen Bestände (inkl. Schen-kungen und Erbschaften), die im gemeinsamen Eigentum von Land und Stadt stehen, ist bis längstens 30.11. eines jeden Jahres der für das Museum zuständigen Fachabteilung im Amt der Salzburger Landesregierung zu übermitteln, um anteilig in das Anlagevermögen des Landes aufgenommen werden zu können.
(3) Die von der Stadtgemeinde Salzburg bei Gründung der Verwaltungsgemeinschaft eingebrachten Bestände des Museums bleiben weiterhin im Alleineigentum der Stadtgemeinde Salzburg.
   
§ 10 Statut
(1) Dieses Statut wurde dem Kuratorium des Salzburg Museum im Wege eines Umlaufbeschlusses am 13.4.2021 zur Kenntnis gebracht und von diesem einstimmig zur Kenntnis genommen. Das Statut tritt nach Zustimmung durch die befugten Organe der Stadt Salzburg und nach zustimmender Kenntnisnahme durch das verantwortliche Ressort beim Land Salzburg in Kraft. Im Einzelnen wird auf folgende Aktenzahlen bei der Stadt Salzburg und dem Land Salzburg verwiesen
Stadt Salzburg: MD/04/88818/2020/002, GRB 12.05.2021, Land Salzburg: 208-ALL/82034/309-2021, 8.4.2021
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Statuts tritt das Statut vom 1. Jänner 2020 (alt 16.5.1996) außer Kraft.
(3) Die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft bedarf übereinstimmender Beschlüsse des Salzburger Landtages und des Gemeinderates der Stadtgemeinde Salzburg.

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